Ihre Immobilie IST es wert!
Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt natürlich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Im § 34 stehen die anrechenbaren Gebühren für Sie aufgelistet.
Zur Berechnung des Honorars besagt der § 34 der HOAI:
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderer Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend.
Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.
(3) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr.3 überschritten werden
Honorartafel zu § 34 Abs. 1 |
Wert | Normalstufe | Schwierigkeitsstufe |
Euro | von Euro | bis Euro | von Euro | bis Euro |
25.565 50.000 75.000 100.000 125.000 150.000 175.000 200.000 225.000 250.000 300.000 350.000 400.000 450.000 500.000 750.000 1.000.000 1.250.000 1.500.000 1.750.000 2.000.000 2.250.000 2.500.000 3.000.000 3.500.000 4.000.000 4.500.000 5.000.000 7.500.000 10.000.000 12.500.000 15.000.000 17.500.000 20.000.000 22.500.000 25.000.000 25.564.594 | 225 323 437 543 639 725 767 860 929 977 1.071 1.149 1.207 1.266 1.318 1.563 1.776 1.981 2.164 2.357 2.510 2.671 2.856 3.152 3.450 3.729 4.082 4.348 5.706 7.071 8.340 9.369 10.547 11.268 12.328 13.443 13.692 | 291 394 537 664 780 881 938 1.051 1.131 1.193 1.304 1.397 1.479 1.546 1.611 1.912 2.180 2.417 2.644 2.877 3.062 3.249 3.487 3.849 4.194 4.569 5.027 5.314 6.973 8.555 10.180 11.433 12.776 13.788 15.163 16.593 16.914 | 281 384 517 643 755 856 912 1.017 1.095 1.157 1.264 1.356 1.425 1.490 1.559 1.847 2.104 2.336 2.548 2.780 2.956 3.150 3.382 3.724 4.079 4.410 4.837 5.148 6.762 8.242 9.903 10.980 12.386 13.368 14.692 16.068 16.337 | 435 537 733 910 1.062 1.203 1.278 1.432 1.544 1.628 1.779 1.908 2.012 2.104 2.198 2.610 2.965 3.292 3.599 3.917 4.165 4.437 4.757 5.253 5.771 6.250 6.851 7.274 9.511 11.719 13.974 15.440 17.350 18.856 20.661 22.634 23.085 |
(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen:
1. bei Wertermittlungen
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
- bei Umlegungen und Enteignungen,
- bei steuerlichen Bewertungen,
- für unterschiedliche Nutzungsarten auf dem Grundstück,
- bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz o
der sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen
bei der Durchführung des Auftrages,
2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer
die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss,
zum Beispiel
- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-,
Grundbuch- und Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
- Örtliche Aufnahme der Bauten,
- Anfertigen von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
- Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen,
3. bei Wertermittlungen
- für mehrere Stichtage,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen
der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung
erfordern.
(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare
mindern sich bei
- überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken
und Versicherungen
- Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts
- Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen
auf einen anderen Zeitpunkt
(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge, beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 v. H. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht