Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Ihre Immobilie IST es wert!

Die Abrechnung unserer Leistungen erfolgt natürlich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Im § 34 stehen die anrechenbaren Gebühren für Sie aufgelistet.  

Zur Berechnung des Honorars besagt der § 34 der HOAI:

 

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Wertes von Grundstücken, Gebäuden und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderer Bauwerke oder Rechte, der nach dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend. 
Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs.2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz 6 Nr.3 überschritten werden

 

Honorartafel zu § 34 Abs. 1

Wert

NormalstufeSchwierigkeitsstufe
Eurovon Eurobis Eurovon Eurobis Euro

25.565

50.000

75.000

100.000

125.000

150.000

175.000

200.000

225.000

250.000

300.000

350.000

400.000

450.000

500.000

750.000

1.000.000

1.250.000

1.500.000

1.750.000

2.000.000

2.250.000

2.500.000

3.000.000

3.500.000

4.000.000

4.500.000

5.000.000

7.500.000

10.000.000

12.500.000

15.000.000

17.500.000

20.000.000

22.500.000

25.000.000

25.564.594

225

323

437

543

639

725

767

860

929

977

1.071

1.149

1.207

1.266

1.318

1.563

1.776

1.981

2.164

2.357

2.510

2.671

2.856

3.152

3.450

3.729

4.082

4.348

5.706

7.071

8.340

9.369

10.547

11.268

12.328

13.443

13.692

291

394

537

664

780

881

938

1.051

1.131

1.193

1.304

1.397

1.479

1.546

1.611

1.912

2.180

2.417

2.644

2.877

3.062

3.249

3.487

3.849

4.194

4.569

5.027

5.314

6.973

8.555

10.180

11.433

12.776

13.788

15.163

16.593

16.914

281

384

517

643

755

856

912

1.017

1.095

1.157

1.264

1.356

1.425

1.490

1.559

1.847

2.104

2.336

2.548

2.780

2.956

3.150

3.382

3.724

4.079

4.410

4.837

5.148

6.762

8.242

9.903

10.980

12.386

13.368

14.692

16.068

16.337

435

537

733

910

1.062

1.203

1.278

1.432

1.544

1.628

1.779

1.908

2.012

2.104

2.198

2.610

2.965

3.292

3.599

3.917

4.165

4.437

4.757

5.253

5.771

6.250

6.851

7.274

9.511

11.719

13.974

15.440

17.350

18.856

20.661

22.634

23.085

 

 

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen:

1. bei Wertermittlungen
- für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
- bei Umlegungen und Enteignungen,
- bei steuerlichen Bewertungen,
- für unterschiedliche Nutzungsarten auf dem Grundstück,
- bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
- bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz o
  der sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen 
  bei der Durchführung des Auftrages,

2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer 
   die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss,
 
  zum Beispiel
- Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, 
  Grundbuch- und Katasterangaben,
- Feststellung der Roheinnahmen,
- Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
- Örtliche Aufnahme der Bauten,
- Anfertigen von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
- Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen,

3. bei Wertermittlungen
- für mehrere Stichtage,
- die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen 
  der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung
  erfordern.

(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare 
     mindern sich bei
- überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken 
  und Versicherungen

- Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts

- Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen 
  auf einen anderen Zeitpunkt

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge, beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden Vorschriften ermittelten Honorare um 20 v. H. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht

 

Der erste Schritt... 

IST - Immobilien Service Trumpf

 

Carsten Trumpf

dipl. Immobilienfachwirt (IHK)

freier Gutachter für Immobilienbewertung

Zert. Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken (IHK)

Falkstraße 7

32052 Herford

Mobil: 0163-7412780

Fax: 03212-1308131

 

Mail: trumpf@immobilienservice-trumpf.de